Die Anteilsinhaber können mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Transferagenten bzw. mittels einer Mitteilung per Telefax, die im Anschluß daran schriftlich per Post bestätigt wird, ihren gesamten Anteilsbesitz an einem Teilfonds bzw. einen Teil desselben in Anteile eines anderen Teilfonds umwandeln, sofern eine Umwandlungsgebühr gezahlt wird und die Bestimmung der Nettovermögenswerte der entsprechenden Teilfonds nicht ausgesetzt wird.
Umwandlungen sind nicht gestattet zwischen:
thesaurierenden oder ausschüttenden "A" und "B" Anteilen derselben oder anderer Teilfonds; thesaurierenden oder ausschüttenden "B" und "C" Anteilen derselben oder anderer Teilfonds.
Umwandlungen sind gestattet zwischen:
thesaurierenden oder ausschüttenden "A" und "C" Anteilen derselben oder anderer Teilfonds, wenn bei jeder Umwandlung von thesaurierenden oder ausschüttenden "A" Anteilen in "C" Anteile desselben oder verschiedener Teilfonds eine Mindestsumme von USD 500.000 erreicht wird.
Anträge auf Umwandlung können an jedem Bewertungsstichtag gestellt werden. Sämtliche zur Umwandlung angebotenen und angenommenen Anteile werden sofern die Anträge bis 13.00 Uhr an einem Bewertungsstichtag beim Transferagenten eingehen zu einem in gewohnter Weise anhand der Preise der Anteile dieser Teilfonds am jeweiligen Bewertungsstichtag errechneten Kurs umgewandelt. Gehen die Anträge auf Umwandlung nach 13.00 Uhr an einem Bewertungsstichtag beim Transferagenten ein, so werden die Anteile zu einem in gewohnter Weise anhand der am unmittelbar darauffolgenden Bewertungsstichtag ermittelten Preise der Anteile der betreffenden Teilfonds errechneten Kurs umgewandelt. Anträge auf Umwandlung werden an jedem Tag ausgeführt, der ein Bewertungsstichtag für alle relevanten Teilfonds ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Verkaufsprospekt.
Der Order-Annahmeschluss für den Schroder International Selection Fund hat sich mit Wirkung vom 12. Januar 2009 von 15.00 Uhr (MEZ) auf 13.00 (MEZ) verändert.