Offenlegung von Kundendaten für Transaktionen und Dienstleistungen
Informationen über die Offenlegung von kundenbezogenen Informationen im Zusammenhang mit der Ausführung von Transaktionen und der Erbringung von Dienstleistungen.
1.Einleitung
Im Zusammenhang mit der Ausführung bestimmter Transaktionen und der Erbringung bestimmter Dienstleistungen kann die Schroder & Co Bank AG (die «Bank» oder «wir») bestimmte Informationen zu unseren Kunden (die «Kunden» oder «Sie»), zur Beziehung zwischen den Kunden und der Bank und/oder zu wirtschaftlich Berechtigten, Vertretern und anderen an der Bankbeziehung beteiligten Personen (zusammen die «kundenbezogenen Informationen») Dritten offenlegen.
Die Offenlegung kann gemäss Ziffer 17 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger anwendbarer Bedingungen, die das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank regeln, insbesondere aufgrund gesetzlicher Anforderungen, Compliance-Standards, vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Anforderungen und/oder zur Ausführung der Transaktion oder Erbringung der Dienstleistung erforderlich sein. Wir bitten Sie, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen anwendbaren Bestimmungen sorgfältig zu prüfen. Ausserdem weisen wir Sie auf unsere Datenschutzrichtlinie hin (verfügbar unter: https://www.schroders.com/de-ch/ch/vermögensverwaltung/datenschutzrichtlinie-der-schroders-gruppe/), die Informationen über die Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Bank enthält.
Die Angaben in den oben genannten Dokumenten möchten wir durch dieses Informationsblatt, das von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, ergänzen. Die aktuelle Fassung dieses Informationsblatts finden Sie auf unserer Website (verfügbar unter: https://www.schroders.com/de-ch/ch/verm%c3%b6gensverwaltung/offenlegung-von-kundendaten-fuer-transaktionen-und-dienstleistungen/). Bitte beachten Sie, dass der Zweck dieses Informationsblatts nicht darin besteht, die Vertragsbedingungen, die das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank regeln, zu ändern oder einzuschränken; es soll lediglich dazu dienen, dem Kunden ergänzende Informationen zur Verfügung zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) («Information der SBVg über die Bekanntgabe von Kundendaten und weiteren Informationen im internationalen Zahlungsverkehr und bei Investitionen in ausländische Wertschriften»), welches hier auf der Webseite der SBVg verfügbar ist.
2. Allgemeine Informationen zur Offenlegung von kundenbezogenen Informationen
Im Zusammenhang mit der Ausführung von Transaktionen und der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden kann die Bank kundenbezogene Informationen Dritten im In- und Ausland offenlegen. Zu diesen Dritten gehören z. B. Korrespondenzbanken, Verwahrungsstellen, Transferstellen, Börsen und andere Marktplätze, Aufsichtsbehörden, Behörden oder deren Vertreter, System- und Infrastrukturbetreiber sowie sonstige betroffene oder beauftragte Dritte. Solche Offenlegungen können erforderlich sein, um die betreffende Transaktion durchzuführen oder die Dienstleistung zu erbringen (wenn z. B. diese Transaktion oder Dienstleistung auf der Nutzung eines bestimmten Systems oder einer bestimmten Infrastruktur beruht, benötigt der Betreiber dieses Systems bzw. dieser Infrastruktur allenfalls Zugang zu Informationen in Bezug auf die Transaktion oder Dienstleistung, einschliesslich kundenbezogener Informationen), um gesetzliche oder regulatorische Bestimmungen im In- und/oder Ausland einzuhalten oder um andere anwendbare Vorgaben, Verträge oder Standards einzuhalten.
Die Bank kann die kundenbezogenen Informationen vor, während oder nach der Ausführung einer Transaktion oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen offenlegen. Es kann sogar vorkommen, dass die Offenlegung nach Beendigung der Bankbeziehung zwischen Ihnen und der Bank notwendig ist, z. B. wenn eine solche Offenlegung aufgrund anwendbarer gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen erforderlich ist oder wird.
Wenn Sie mehrere Konten oder Kundenbeziehungen mit verschiedenen Gesellschaften der Schroders-Gruppe unterhalten, kann die Bank für den Betrieb und die Verwaltung der Konten oder Kundenbeziehungen Informationen über Sie an andere Gesellschaften der Schroders-Gruppe weitergeben. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur international tätigen Schroders-Gruppe muss die Bank zudem gegebenenfalls kundenbezogene Informationen an andere Gesellschaften der Schroders-Gruppe weitergeben, einschliesslich für Zwecke des Risikomanagements und der konsolidierten Aufsicht. Wir weisen ausserdem auf Ziffer 17.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, in der weitere Situationen erläutert werden, in denen die Bank möglicherweise kundenbezogene Informationen anderen Gesellschaften der Schroders-Gruppe offenlegt.
Die offengelegten kundenbezogenen Informationen können Folgendes umfassen:
- Angaben über Sie oder die an der Bankbeziehung zwischen Ihnen und der Bank beteiligten wirtschaftlich Berechtigten, Vertreter und andere Personen, z. B. Name, Adresse, Wohnsitz, Nationalität, ID, Passnummer, Kontaktangaben, KYC-bezogene Informationen wie politische oder geschäftliche Verbindungen, Untersuchungen oder Sanktionen;
- Angaben zu Transaktionen oder sonstigen Dienstleistungen, z. B. Herkunft von Vermögenswerten, sonstige Hintergrundinformationen zu Transaktionen und Dienstleistungen, Kundenstatus, Kundenhistorie, Umfang und Dauer der Kundenbeziehung mit der Bank sowie sonstige Compliance-bezogene Informationen.
3. Beschränkter Schutz von ausserhalb der Schweiz offengelegten kundenbezogenen Informationen
Es kann vorkommen, dass Sie uns anweisen, Transaktionen durchzuführen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die einen Bezug zum Ausland haben. Dies kann z. B. bei internationalen Zahlungen oder bei Transaktionen in Bezug auf ausländische Effekten, Finanzinstrumente oder Rechte oder Währungen oder wenn Sie uns zur Eröffnung eines Kontos bei einer ausländischen Bank autorisieren der Fall sein. Die Ausführung von Transaktionen und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die einen solchen Auslandbezug aufweisen, können zur Offenlegung von kundenbezogenen Informationen an Dritte ausserhalb der Schweiz führen. Dabei kann es sein, dass die Bank keine Kontrolle über die Verwendung von kundenbezogenen Informationen durch diese Dritten hat. Darüber hinaus können wir unter den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in anderen anwendbaren Bestimmungen beschriebenen Umständen kundenbezogene Informationen an Empfänger ausserhalb der Schweiz weitergeben.
Werden kundenbezogene Informationen an Dritte ausserhalb der Schweiz weitergegeben, kann es sein, dass sie nicht mehr nach schweizerischem Recht geschützt sind. Banken ausserhalb der Schweiz und andere Dritte sind nicht an das schweizerische Bankkundengeheimnis gebunden. Das anwendbare lokale Recht am Ort, an dem sich der Empfänger von kundenbezogenen Informationen befindet oder an dem solche Informationen bearbeitet werden, bietet möglicherweise nicht das gleiche Schutzniveau wie das schweizerische Recht, und lokale Behörden können gegebenenfalls nach geltendem lokalem Recht vom Empfänger dieser Informationen Zugang zu kundenbezogenen Informationen erhalten. Insbesondere können ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen die Weitergabe von kundenbezogenen Informationen an Behörden, Aufsichtsstellen oder andere Dritte verlangen. Auch nach Schweizer Recht ist es der Bank erlaubt, bestimmte kundenbezogene Informationen unter bestimmten Umständen direkt an ausländische Behörden, Aufsichtsbehörden oder andere Dritte weiterzugeben.
4. Länderspezifische Offenlegungspflichten
Zusätzlich zu den oben stehenden allgemeinen Informationen möchten wir für gewisse Märkte, mit denen von Ihnen ausgeführte Transaktionen oder in Anspruch genommene Dienstleistungen in Zusammenhang stehen können, auf die folgenden länderspezifischen Angaben zur Offenlegung von kundenbezogenen Informationen hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist und die an anderer Stelle in diesem Dokument, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in anderen anwendbaren Bestimmungen sowie in der Datenschutzerklärung der Bank vorhandenen Informationen nicht einschränkt. Ähnliche Offenlegungspflichten können auch in anderen Märkten oder Rechtsordnungen vorhanden sein, in denen Sie allenfalls Transaktionen ausführen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten.
Hongkong:
In Bezug auf den Börsenhandel in Hongkong gelten die Vorschriften betreffend die Offenlegung der Identität von Kunden (Hong KongClient Identity Rule Policy) der Hongkonger Securities and Futures Commission («SFC»). Wenn Sie an der Börse in Hongkong Transaktionen ausführen möchten (insbesondere Wertpapiere und Futures), informiert die Bank Wertpapierhändler in Hongkong, die SFC oder eine andere Hongkonger Aufsichtsbehörde über Ihre Identität. Neben den Angaben zur Identität des Kunden können jedoch unter Umständen auch detailliertere Angaben zur Identität der natürlichen Personen oder Gesellschaften erforderlich sein, die die Transaktion ursprünglich und/oder als Intermediär ausgelöst haben und die das wirtschaftliche Risiko der Transaktion tragen.
Weitere Informationen finden Sie im Datenblatt der SFC, in dem die Hongkong Client Identity Rule Policy erläutert wird, das hier auf der Website der SFC verfügbar ist (auf Englisch). Sie können das Datenblatt der SFC auch bei Ihrem Kundenberater anfordern. Bei Fragen hierzu steht Ihnen Ihr Kundenberater gerne zur Verfügung.
Norwegen:
In Norwegen gehandelte Wertpapiere unterliegen norwegischen Gesetzen und Vorschriften. Für solche Transaktionen muss die Bank ein Unterkonto in Ihrem Namen beim lokalen Zentralverwahrer in Norwegen eröffnen. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, ihrer Depotbank/ihren Depotbanken und/oder ihrem Broker/ihren Brokern in Norwegen und dem lokalen Zentralverwahrer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die aktuell und in Zukunft für die Haltung und Führung des Depots erforderlich sind, insbesondere Ihren Namen, Ihre Adresse, Ihre Steuernummer und eine Kopie Ihres Passes. Es kann vorkommen, dass solche Informationen über Sie nach norwegischem Recht an Behörden in Norwegen oder andere Empfänger weitergegeben werden.